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   LAG Hamm, 06.11.2003 - 17 Sa 1192/03   

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LAG Hamm, 06.11.2003 - 17 Sa 1192/03 (https://dejure.org/2003,17246)
LAG Hamm, Entscheidung vom 06.11.2003 - 17 Sa 1192/03 (https://dejure.org/2003,17246)
LAG Hamm, Entscheidung vom 06. November 2003 - 17 Sa 1192/03 (https://dejure.org/2003,17246)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Endgültiges Erlöschen des bisherigen Arbeitsverhältnisses bei einem Betriebsübergang gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB vom Arbeitgeber auf seinen bisherigen Arbeitnehmer

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    §§ 362 Abs. 1, 613 a Abs. 1 Satz 1, 623 BGB
    Endgültiges Erlöschen des bisherigen Arbeitsverhältnisses bei einem Betriebsübergang ge-mäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB vom Arbeitgeber auf seinen bisherigen Arbeitnehmer

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Endgültiges Erlöschen des bisherigen Arbeitsverhältnisses bei einem Betriebsübergang vom Arbeitgeber auf seinen bisherigen Arbeitnehmer; Eintritt des neuen Inhabers eines Betriebes in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden ...

  • rewis.io
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BAG, 18.03.1999 - 8 AZR 159/98

    Betriebsübergang - Beendigung des Vertragsverhältnisses bei Betriebsverpachtung

    Auszug aus LAG Hamm, 06.11.2003 - 17 Sa 1192/03
    aa) Denn einerseits hat im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB einem rechtsgeschäftlichen Übergang des Betriebs der bisher durch den Beklagten unterhaltenen vorstehenden Firma mit Wirkung vom 15.03.2002 auf jetzt den Kläger nicht entgegengestanden, dass sich streitlos der Kläger sowie der Beklagte vor dem 15.03.2002 noch nicht über alle Punkte des von ihnen gemäß § 433 BGB abzuschließenden Kaufvertrags geeinigt hatten und das in § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgenommen ist, dass solange, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen ist, da nämlich ein Betriebserwerb im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB schon dann vorliegt, sobald der Betriebserwerber auf Grund rechtsgeschäftlicher Übereinkunft in die Lage versetzt worden ist, die Leitungsmacht im Betrieb mit dem Ziel der Betriebsfortführung auszuüben, d. h., dass der bisherige Betriebsinhaber seine bisherige wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen und dass der neue Betriebsinhaber den Betrieb oder Betriebsteil fortführen müssen (BAG, Urteil vom 26.03.1996 - 3 AZR 965/94 -, Urteil vom 12.11.1998 - 8 AZR 282/97 - sowie Urteil vom 18.03.1999 - 8 AZR 159/98 - AP Nrn. 148, 186, 189 zu § 613 a BGB), da jedoch nach Obigem einerseits zwischen den Parteien sogar beidinstanzlich streitlos gewesen ist, dass jeweils mit Wirkung vom 15.03.2002 sowie dabei gerade auf Grund einer diesbezüglichen rechtsgeschäftlichen Übereinkunft zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten zum einen der Beklagte in seiner Funktion als bisheriger Inhaber der vorstehenden Firma jegliche weitere wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb der vorstehenden Firma eingestellt hat und zum anderen jetzt seitens des Klägers die alleinige Leitungsmacht in Bezug auf den Betrieb der vorstehenden Firma ausgeübt worden ist, und andererseits der Kläger zu Gerichtsprotokoll des Berufungstermins im hier vorliegenden Rechtsstreit am 06.11.2003 sogar zusätzlich selbst zugestanden hat, dass mit Wirkung vom 15.03.2002 nur noch von ihm selbst Frau J2xxx M2xxxx, Herr H4xxx K4xxxx, Herr U2xxxx K5xxxxxxxx sowie Herr U3x B10xxxxxx und hierbei ausschließlich als jetzt seine eigenen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in dem Betrieb der vorstehenden Firma beschäftigt worden sind.
  • BAG, 12.11.1998 - 8 AZR 282/97

    Voraussetzungen eines Betriebsübergangs

    Auszug aus LAG Hamm, 06.11.2003 - 17 Sa 1192/03
    aa) Denn einerseits hat im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB einem rechtsgeschäftlichen Übergang des Betriebs der bisher durch den Beklagten unterhaltenen vorstehenden Firma mit Wirkung vom 15.03.2002 auf jetzt den Kläger nicht entgegengestanden, dass sich streitlos der Kläger sowie der Beklagte vor dem 15.03.2002 noch nicht über alle Punkte des von ihnen gemäß § 433 BGB abzuschließenden Kaufvertrags geeinigt hatten und das in § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgenommen ist, dass solange, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen ist, da nämlich ein Betriebserwerb im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB schon dann vorliegt, sobald der Betriebserwerber auf Grund rechtsgeschäftlicher Übereinkunft in die Lage versetzt worden ist, die Leitungsmacht im Betrieb mit dem Ziel der Betriebsfortführung auszuüben, d. h., dass der bisherige Betriebsinhaber seine bisherige wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen und dass der neue Betriebsinhaber den Betrieb oder Betriebsteil fortführen müssen (BAG, Urteil vom 26.03.1996 - 3 AZR 965/94 -, Urteil vom 12.11.1998 - 8 AZR 282/97 - sowie Urteil vom 18.03.1999 - 8 AZR 159/98 - AP Nrn. 148, 186, 189 zu § 613 a BGB), da jedoch nach Obigem einerseits zwischen den Parteien sogar beidinstanzlich streitlos gewesen ist, dass jeweils mit Wirkung vom 15.03.2002 sowie dabei gerade auf Grund einer diesbezüglichen rechtsgeschäftlichen Übereinkunft zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten zum einen der Beklagte in seiner Funktion als bisheriger Inhaber der vorstehenden Firma jegliche weitere wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb der vorstehenden Firma eingestellt hat und zum anderen jetzt seitens des Klägers die alleinige Leitungsmacht in Bezug auf den Betrieb der vorstehenden Firma ausgeübt worden ist, und andererseits der Kläger zu Gerichtsprotokoll des Berufungstermins im hier vorliegenden Rechtsstreit am 06.11.2003 sogar zusätzlich selbst zugestanden hat, dass mit Wirkung vom 15.03.2002 nur noch von ihm selbst Frau J2xxx M2xxxx, Herr H4xxx K4xxxx, Herr U2xxxx K5xxxxxxxx sowie Herr U3x B10xxxxxx und hierbei ausschließlich als jetzt seine eigenen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in dem Betrieb der vorstehenden Firma beschäftigt worden sind.
  • BGH, 01.06.1967 - II ZR 150/66

    Keine Konfusionswirkung bei Testamentsvollstreckung und Vorerbschaft

    Auszug aus LAG Hamm, 06.11.2003 - 17 Sa 1192/03
    c) Ist aber nach Obigem das bisher zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten seit dem 15.06.2001 bestandene Arbeitsverhältnis bereits mit Wirkung vom 15.03.2002 gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB jetzt auf den Kläger übergegangen, ist dann jedoch das bisher zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten seit dem 15.06.2001 bestandene Arbeitsverhältnis schon zum 15.03.2002 endgültig erloschen, da nämlich - wie bereits das Arbeitsgericht Bocholt zutreffend ausgeführt hat - der Kläger schon mit dem 15.03.2002 nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner desselben Arbeitsverhältnisses geworden ist, was aber dann rechtlich zum endgültigen Erlöschen des bisherigen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten sowie dabei auch bereits mit Wirkung zum 15.03.2002 geführt hat, da nämlich rechtlich niemand sein eigener Schuldner sein kann (BGH, Urteil vom 01.06.1967 - II ZR 150/66 - BGHZ 48, 214, 218; BGH, Urteil vom 04.07.1991 - III ZR 101/90 - BGHZ 115, 116, 122; Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Überbl. vor § 362, Rdnr. 4, m.w.N.).
  • BAG, 26.03.1996 - 3 AZR 965/94

    Zeitpunkt des Betriebserwerbs - Betriebserwerb im Konkurs

    Auszug aus LAG Hamm, 06.11.2003 - 17 Sa 1192/03
    aa) Denn einerseits hat im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB einem rechtsgeschäftlichen Übergang des Betriebs der bisher durch den Beklagten unterhaltenen vorstehenden Firma mit Wirkung vom 15.03.2002 auf jetzt den Kläger nicht entgegengestanden, dass sich streitlos der Kläger sowie der Beklagte vor dem 15.03.2002 noch nicht über alle Punkte des von ihnen gemäß § 433 BGB abzuschließenden Kaufvertrags geeinigt hatten und das in § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB aufgenommen ist, dass solange, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen ist, da nämlich ein Betriebserwerb im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB schon dann vorliegt, sobald der Betriebserwerber auf Grund rechtsgeschäftlicher Übereinkunft in die Lage versetzt worden ist, die Leitungsmacht im Betrieb mit dem Ziel der Betriebsfortführung auszuüben, d. h., dass der bisherige Betriebsinhaber seine bisherige wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb oder Betriebsteil einstellen und dass der neue Betriebsinhaber den Betrieb oder Betriebsteil fortführen müssen (BAG, Urteil vom 26.03.1996 - 3 AZR 965/94 -, Urteil vom 12.11.1998 - 8 AZR 282/97 - sowie Urteil vom 18.03.1999 - 8 AZR 159/98 - AP Nrn. 148, 186, 189 zu § 613 a BGB), da jedoch nach Obigem einerseits zwischen den Parteien sogar beidinstanzlich streitlos gewesen ist, dass jeweils mit Wirkung vom 15.03.2002 sowie dabei gerade auf Grund einer diesbezüglichen rechtsgeschäftlichen Übereinkunft zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten zum einen der Beklagte in seiner Funktion als bisheriger Inhaber der vorstehenden Firma jegliche weitere wirtschaftliche Betätigung in dem Betrieb der vorstehenden Firma eingestellt hat und zum anderen jetzt seitens des Klägers die alleinige Leitungsmacht in Bezug auf den Betrieb der vorstehenden Firma ausgeübt worden ist, und andererseits der Kläger zu Gerichtsprotokoll des Berufungstermins im hier vorliegenden Rechtsstreit am 06.11.2003 sogar zusätzlich selbst zugestanden hat, dass mit Wirkung vom 15.03.2002 nur noch von ihm selbst Frau J2xxx M2xxxx, Herr H4xxx K4xxxx, Herr U2xxxx K5xxxxxxxx sowie Herr U3x B10xxxxxx und hierbei ausschließlich als jetzt seine eigenen Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen in dem Betrieb der vorstehenden Firma beschäftigt worden sind.
  • BAG, 30.10.1986 - 2 AZR 101/85

    Betriebsübergang - Gesetzliche Rechtsfolge - Widerspruchsrechtder Arbeitnehmer

    Auszug aus LAG Hamm, 06.11.2003 - 17 Sa 1192/03
    bb) Andererseits hat entgegen der beidinstanzlichen Ansicht des Klägers einem Übergang des seit dem 15.06.2001 zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten bestandenen Arbeitsverhältnisses mit Wirkung vom 15.03.2002 sowie dabei nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf jetzt den Kläger überhaupt nicht entgegengestanden, dass ebenfalls streitlos die Parteien weder mündlich noch schriftlich den vorstehenden Übergang ihres bisherigen Arbeitsverhältnisses mit Wirkung vom 15.03.2002 auf nunmehr den Kläger vereinbart haben und dass seit dem 01.05.2000 in § 623 BGB bestimmt ist, dass u.a. auch die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch einen Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf, da nämlich der in § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB gesetzlich geregelte Eintritt des Betriebserwerbers in die Rechte und Pflichten aus den zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen nicht einmal eine diesbezügliche mündliche Einwilligung (Zustimmung oder Genehmigung) des Arbeitnehmers und damit erst Recht keine diesbezügliche schriftliche Einwilligung (Zustimmung oder Genehmigung) des Arbeitnehmers voraussetzt (BAG, Urteil vom 30.10.1986 - 2 AZR 101/85 - AP Nr. 55 zu § 613 a BGB).
  • BAG, 24.03.1998 - 9 AZR 218/97

    Heimarbeitsverhältnis und Betriebsübergang

    Auszug aus LAG Hamm, 06.11.2003 - 17 Sa 1192/03
    b) Gesetzlich ist aber nach dem 15.03.2002 sowie dabei mit Wirkung vom 10.04.2002 nicht deswegen gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB, dessen Regelung ebenfalls hier als einzige diesbezügliche gesetzliche Vorschrift in Betracht kommt, ein neues Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten zustande gekommen, weil auch streitlos sowie dabei ebenfalls im Sinne des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB der Betrieb der vorstehenden Firma mit Wirkung vom 10.04.2002 rechtsgeschäftlich vom Kläger wieder auf den Beklagten übergegangen ist, da nämlich nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB der neue Inhaber eines Betriebs oder eines Betriebsteils lediglich in die Rechte und Pflichten aus den "im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen" eintritt (BAG, Urteil vom 24.03.1998 - 9 AZR 218/97 - AP Nr. 178 zu § 613 a BGB), da jedoch nach Obigem der Kläger schon seit dem 15.03.2002 überhaupt nicht mehr in irgend einem Arbeitsverhältnis gestanden hat.
  • BGH, 04.07.1991 - III ZR 101/90

    Zulässigkeit einer gemeinsamen Jagdausübungsberechtigung von Jagdpächter und

    Auszug aus LAG Hamm, 06.11.2003 - 17 Sa 1192/03
    c) Ist aber nach Obigem das bisher zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten seit dem 15.06.2001 bestandene Arbeitsverhältnis bereits mit Wirkung vom 15.03.2002 gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB jetzt auf den Kläger übergegangen, ist dann jedoch das bisher zwischen dem Kläger sowie dem Beklagten seit dem 15.06.2001 bestandene Arbeitsverhältnis schon zum 15.03.2002 endgültig erloschen, da nämlich - wie bereits das Arbeitsgericht Bocholt zutreffend ausgeführt hat - der Kläger schon mit dem 15.03.2002 nach § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB sowohl der Gläubiger als auch der Schuldner desselben Arbeitsverhältnisses geworden ist, was aber dann rechtlich zum endgültigen Erlöschen des bisherigen Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und dem Beklagten sowie dabei auch bereits mit Wirkung zum 15.03.2002 geführt hat, da nämlich rechtlich niemand sein eigener Schuldner sein kann (BGH, Urteil vom 01.06.1967 - II ZR 150/66 - BGHZ 48, 214, 218; BGH, Urteil vom 04.07.1991 - III ZR 101/90 - BGHZ 115, 116, 122; Palandt-Heinrichs, BGB, 62. Aufl., Überbl. vor § 362, Rdnr. 4, m.w.N.).
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